5.6. Die vom Gesuchgegner abgetretene Fläche der Parzelle F von ca. 594 m2 ist nach dem Angebot des Gesuchstellers mit Fr. 10.00/m2 zu entschädigen. 5.7. Von einem Minderwert der Restliegenschaft (§ 143 Abs. 1 lit. b BauG) kann bei einer Randabtretung mit einem Flächenverlust von 0,6 % nicht ausgegangen werden. Ein solcher wird denn auch vom Gesuchgegner nicht behauptet. 5.8. Es bleibt zu untersuchen, ob ein sog. Inkonvenienzschaden (§ 143 Abs. 1 lit. c BauG) gegeben ist. Im Vordergrund stehen unter diesem Titel regelmässig Anpassungsarbeiten zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands im möglichen Rahmen.