Aus den erhobenen Zahlen lässt sich eindeutig das Fazit ziehen, dass keine Preise von mehr als Fr. 10.00/m2 bezahlt wurden. Insgesamt scheint der vom Gesuchsteller angebotene Preis von Fr. 10.00/m2 für Landwirtschaftsland in Q. nicht nur angemessen, sondern grosszügig. Er enthält auch ohne weiteres den von der Abteilung Landwirtschaft bei der Festsetzung des höchstzulässigen Preises nach Art. 66 BGBB berücksichtigten 15 % Zuschlag auf dem Durchschnittswert. Im Übrigen verzichtet das SKE auch in Würdigung der in Erw. 4.1. dargelegten Praxis im Regelfall darauf unter das Angebot des Enteigners zu gehen, sofern dieser damit den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überstrapaziert.