7.). Umgekehrt wäre eine materielle Enteignung immer entschädigungslos hinzunehmen, da die Eigentumsverhältnisse bei materieller Enteignung unangetastet bleiben und das Vermögen des Enteigners keine Zunahme erfährt (Rudolf Merker, Der Grundsatz der "vollen Entschädigung" im Enteignungsrecht, Diss., Zürich 1975, S. 9, mit Hinweisen). Davon abgesehen befand sich das abzutretende Land ursprünglich auf derselben Höhe wie die Parzelle, welche Gegenstand des Parallelverfahrens bildet. Das Strassenbauprojekt wäre somit technisch zweifelsohne auch ohne die vorgenommene Aufschüttung realisierbar gewesen.