Würde man bei der Schadensberechnung wie vom Gesuchgegner gefordert auf die Bereicherung des Enteigners abstellen, hätte dies zur Folge, dass etwa bei Enteignung von privatem Strassengebiet der Enteigner zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet würde, obwohl der Enteignete keine Vermögensverminderung erleidet (vgl. Entscheid des SKE 4-EV.2019.32, Erw. 7.).