Für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist lediglich der Schaden, den der Enteignete durch den Eingriff erleidet, nicht der Vorteil des Enteigners (Erw. 3.5.). Dies entspricht dem Grundsatz der vollen Entschädigung, wonach der Enteignete weder einen Gewinn erzielen noch einen Verlust erleiden soll (Erw. 3.1.). Würde man bei der Schadensberechnung wie vom Gesuchgegner gefordert auf die Bereicherung des Enteigners abstellen, hätte dies zur Folge, dass etwa bei Enteignung von privatem Strassengebiet der Enteigner zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet würde, obwohl der Enteignete keine Vermögensverminderung erleidet (vgl. Entscheid des SKE 4-EV.2019.32, Erw.