5.2. Bei der Begründung seiner Forderung hat der Gesuchgegner lediglich auf die hohen Kosten für die Aufschüttung und den aus dieser resultierenden - 10 - Vorteil für den Enteigner verwiesen. Vergleichshandänderungen der letzten zwei Jahre wurden von ihm nicht belegt. Er beschränkte sich auf die Behauptung, in der Vergangenheit seien vergleichbare Liegenschaften zu ähnlichen Preisen gehandelt worden.