Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat somit unabhängig von dem Angebot, welches der Kanton dem Beschwerdeführer ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht hat dabei auch nicht zwingend von den vom Gesuchsteller verwendeten Bemessungsgrundlagen auszugehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.). 4.2. Im Lichte der dargestellten (Erw. 4.1.) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wäre ein Rückkommen des Gesuchstellers ohne weiteres als zulässig zu erachten. Es obliegt dem SKE zu prüfen, ob der Enteignete mit dem kantonalen Angebot im Sinne der Rechtsprechung voll entschädigt wird (Erw. 3.1.).