Der Landwert bemisst sich nach der bisherigen zulässigen Nutzung. Der Gebrauch, den der Enteigner vom abzutretenden Land zu machen gedenkt, ist nicht preisbestimmend. Der Enteignete kann aus Nutzungsmöglichkeiten des Enteigners nichts für sich ableiten. Massgebend sind nur die Verwendungsmöglichkeiten, die ihm selber offengestanden hätten (Hess/Weibel, Band I, a.a.O., Art. 19 N 9; BGE 111 Ib 100; 109 Ib 274).