2.3. Strittig ist also allein die Höhe der Entschädigung für das abzutretende Land. Die Abtretung als solche (einschliesslich der Anpassungsarbeiten) sowie die allfällige Entschädigung der vorübergehenden Beanspruchung nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbands sind vorliegend unbestritten.