verlange er eine angemessene Entschädigung in Höhe von Fr. 100.00/m2 in Abgeltung des dem Kanton dadurch entstandenen Vorteils. Anlässlich der Verhandlung vom 28. April 2021 brachte der Gesuchgegner zusätzlich vor, dass bei einer Enteignung nach Bundesrecht mindestens der dreifache Preis entschädigt würde (Protokoll S. 2).