L. Am 21. Januar 2020 forderte das SKE den Gesuchgegner zur abschliessenden Bereinigung seiner Entschädigungsforderungen bis zum 13. Februar 2020 auf. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 wurde diese Frist aufgrund der koordinierten Fortsetzung der Parallelverfahren bis zum 2. März 2020 verlängert. M. Nachdem der Gesuchgegner die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. März 2020 dazu aufgefordert, sich abschliessend zur Entschädigungsforderung des Gesuchgegners zu äussern.