J.2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wurde dem Gesuchgegner eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 3. September 2019 sowie eine Kopie -4- des an der Verhandlung nachgereichten korrigierten Vertragsentwurfs zugestellt. K. Mit Urteil des SKE vom 15. November 2019 wurde der Gesuchsteller ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils zur vorzeitigen Besitzergreifung an der zu enteignenden Fläche von ca. 594 m2 sowie zur vorübergehenden Beanspruchung einer Fläche von ca. 473 m2 ab der Parzelle F des Gesuchgegners ermächtigt. Der Gesuchsteller hatte eine Abschlagszahlung von Fr. 6'000.00 zu leisten. Der Entscheid blieb unangefochten.