I. Mit Schreiben vom 10. September 2019 lud das SKE die Parteien zu einer Augenscheinverhandlung auf den 29. Oktober 2019 ein. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass vorläufig auf einen Augenschein verzichtet werde, da am selben Tag vorgängig bereits in Zusammenhang mit dem Parallelverfahren ein Augenschein stattfinden werde. J.1. An der Einigungsverhandlung vom 29. Oktober 2019 bezifferte der Gesuchgegner seine Entschädigungsforderung auf Fr. 100.00/m2. Diese Forderung wurde vom Gesuchsteller nicht akzeptiert. Auch bezüglich der vorzeitigen Besitzeinweisung kam keine Einigung zustande.