G. Am 13. August 2019 forderte das SKE den Gesuchsteller auf, bis zum 9. September 2019 zum unbezifferten Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners vom 26. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Die Fristansetzung dazu wurde koordiniert zum zweiten hängigen Rechtserwerbsverfahren vorgenommen. H. Mit Schreiben vom 3. September nahm der Gesuchsteller zur Eingabe des Gesuchgegners Stellung und beantragte die Abweisung der Begehren, soweit sie dem Entwurf des Enteignungsvertrags widersprächen und soweit darauf einzutreten sei. Weiter wurde die Genehmigung des Rechtserwerbs gemäss Entwurf des Enteignungsvertrags sowie die Gutheissung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung beantragt.