E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 teilte der Präsident des SKE dem Gesuchgegner mit, dass gegen ihn ein Enteignungsverfahren eingeleitet werde und dass gleichzeitig ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung gestellt wurde. Allfällige Begehren seien innert der Auflagefrist (C.) beim -3- Gemeinderat Q. zuhanden des SKE schriftlich einzureichen. Er wurde zudem ersucht, sich auch zum Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu äussern. Darauf könne jedoch verzichtet werden, wenn er sich vorgängig schriftlich mit der vorzeitigen Besitzergreifung einverstanden erkläre oder wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschrieben werden könnte.