D. A. (nachfolgend: Gesuchgegner) ist Eigentümer der Parzelle F im Halte von 97'026 m2. Von der Parzelle F sollen ca. 594 m2 an den Gesuchsteller abgetreten werden. Ausserdem ist eine grundsätzlich nicht zu entschädigende vorübergehende Beanspruchung von ca. 473 m2 vorgesehen. Diese wird allenfalls bei Ertragsausfall nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbands entschädigt.