1.5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Sichtzonen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'137.00 zu leisten. 1.6. Von Parzelle H werden ca. 46 m2 abgetreten und ca. 146 m2 vorübergehend beansprucht. Die Abtretung sowie die vorübergehende Beanspruchung erfolgen entschädigungslos. Der Enteignungsvertragsentwurf betreffend Parzelle H wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt. 1.7. Die vom Gesuchsteller am 3. März 2020 bereits geleistete Abschlagszahlung in Höhe von Fr. 12'500.00 wird angerechnet. 2. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.