In Verfahren vor dem SKE gilt das sog. Anwaltsmonopol (vgl. § 14 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit [i.V.m.] § 149 Abs. 1 BauG. Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniessen.