Einzelne Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners hätten durchaus als offensichtlich übersetzt gewertet werden können, was mindestens in diesen Punkten für eine Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens abweichend vom Kostenprivileg gesprochen hätte. Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchgegner drängt sich indessen für das Gericht in Bezug auf einen Missbrauchsvorhalt besondere Zurückhaltung auf. Insgesamt scheint es angebracht, die Verfahrenskosten vorliegend dem enteignungsrechtlichen Regelfall entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen.