9.2. Der Gesuchsteller hat bereits am 3. März 2020 eine Abschlagszahlung in Höhe von Fr. 12'500.00 geleistet. Grundsätzlich ist die Differenz zwischen der geleisteten Abschlagszahlung und der zu leistenden Entschädigung ab dem 1. Oktober 2020 (Erw. 3.4.) zu verzinsen. Für die Verzinsung gilt gemäss einem Beschluss der dafür zuständigen 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009 seit dem 1. Januar 2010 jeweils der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (vgl. § 19 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV; SAR 713.112] vom 23. Februar 1994). Dieser beträgt seit dem 3. März 2020 bis heute 1.25 %.