Die Beeinträchtigungen durch die Sichtzonen auf den Parzellen G und J sind mit insgesamt Fr. 5137.00 zu entschädigen. Insgesamt ist der Gesuchgegner für die noch nicht definitiv feststehenden abzutretenden Flächen sowie die Beeinträchtigungen für die Sichtzonen mit ca. Fr. 14'048.00 zu entschädigen.