9. 9.1. Zusammenfassend hat der Gesuchsteller dem Gesuchgegner für die abzutretende Fläche ab der Parzelle V Fr. 2.00/m2 zu bezahlen. Für die abzutretende Fläche ab der Parzelle G hat er Fr. 10.00/m2 zu bezahlen. Die hofnahe Fläche von netto 73 m2 ist mit insgesamt Fr. 5'475.00 zu entschädigen. Für die übrige Abtretungsfläche ab der Parzelle I ist dem Gesuchgegner eine Entschädigung von Fr. 10.00/m2 auszurichten. Die abzutretende Fläche ab der Parzelle J ist ebenfalls mit Fr. 10.00/m2 zu entschädigen. Die Beeinträchtigungen durch die Sichtzonen auf den Parzellen G und J sind mit insgesamt Fr. 5137.00 zu entschädigen.