Nach § 149 Abs. 2 BauG sind in Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Diese Bestimmung kommt jedoch nur im Verfahren vor dem SKE zur Anwendung. Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich und es werden keine Parteikosten ersetzt (§§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VRPG). Für Aufwendungen im Rahmen des Projektverfahrens muss daher der Gesuchgegner selbst aufkommen. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass auch im Verfahren vor dem SKE nur die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, nicht aber - 30 -