3.1.) wird damit eingehalten. Ein weitergehender, wie auch immer gearteter Zuschlag bedürfte einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die eben fehlt (analog Erw. 5.1. am Ende). Dieses Begehren ist daher abzuweisen. 8.8. Weiter macht der Gesuchgegner einen Eigenaufwand von pauschal Fr. 5'000.00 geltend. Er habe durch das Studium von Akten und Vorschlägen, Beurteilungen von Projektunterlagen sowie der Teilnahme an internen Besprechungen und an Besprechungen mit dem Kanton einen gegenüber vergleichbaren Bauprojekten besonderen Mehraufwand gehabt.