8.7.2. Einige Kantone gewähren dem Enteigneten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne einer Genugtuung, wenn der Enteignete durch die Abtretung in seinen persönlichen Verhältnissen besonders beeinträchtigt wird (Hess/Weibel Bd. I, a.a.O., Art. 19 EntG N 198). Einen solchen Unfreiwilligkeitszuschlag kennt das Enteignungsrecht des Kantons Aargau jedoch nicht. Es können nur Schadenspositionen mit vermögensrechtlichem Charakter geltend gemacht werden (Baugesetzkommentar, a.a.O., N 49 zu §§ 143-145). Die Vorgabe der Wahrung der Eigentumsgarantie (Erw. 3.1.) wird damit eingehalten.