8.7. 8.7.1. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 macht der Gesuchgegner neu geltend, er erbringe ein Sonderopfer. Die Abtretung von Land in nächster Nähe zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb sei besonders schmerzlich und er sei von allen involvierten Grundeigentümern mit Abstand am stärksten betroffen. Er habe in den vergangenen Jahren grosse Investitionen in seinen Betrieb getätigt. Aufgrund dieser stärkeren Betroffenheit sei ihm ein Unfreiwilligkeitszuschlag zu gewähren. Die Entschädigung für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen sei von Fr. 10.00/m2 auf Fr. 15.00/m2 zu erhöhen.