Die Notwendigkeit einer angeblich zusätzlich freizuhaltenden Zufahrtsschneise von ca. 100 m2 ist für das Gericht nicht ersichtlich. Mögliche spätere Veränderungen der Parzelle spielen für die Bemessung der Entschädigung keine Rolle (Erw. 3.4.). Die rein theoretische Möglichkeit - 29 - einer Aufschüttung der Böschung ist somit bei der Bemessung der Entschädigung für die Sichtzone nicht weiter zu berücksichtigen.