Der Gesuchsteller ist zuletzt in seinem Eventualantrag auf Ausdehnung der Enteignung von einem Verkehrswert der Böschungsfläche von Fr. 4.00/m2 ausgegangen. Auf diesem Angebot ist er zu behaften. Demgemäss ist die mit der Sichtzone belastete Böschungsfläche mit Fr. 2.00/m2 zu entschädigen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Entschädigung für die Böschungsfläche von Fr. 2.00/m2 sowie die vom Gesuchsteller ursprünglich angebotene Entschädigung von Fr. 5.00/m2 für die übrige Fläche den durch den Mehraufwand für die Bewirtschaftung verursachten Minderwert der Restliegenschaft sicher ausgleichen.