8.6.6. Nach Meinung des Fachrichters ist die vom Gesuchsteller angeführte Praxis, wonach für Sichtzonen im Landwirtschaftsgebiet die Hälfte des Verkehrswerts zu entschädigen sei – angesichts des notorischen Verhältnisses zwischen Ertrags- und Verkehrswert bei Landwirtschaftsland – als sehr grosszügig zu beurteilen. Da es sich bei Sichtzonen im Baugebiet um grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Nutzungsbeschränkungen handelt (Erw. 8.5.), wird auch bei einem ausgewiesenen, zu entschädigenden Schaden in der Regel nicht die Hälfte des Verkehrswerts der betroffenen Fläche entschädigt.