8.6.5. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Bewirtschaftung besteht nicht. Es bleibt dem Gesuchgegner unbenommen, die mit der Sichtzone belastete Fläche nicht mehr intensiv zu bewirtschaften, sondern eine extensive Bewirtschaftung vorzunehmen. In diesem Fall hätte er Anspruch auf Direktzahlungen für ökologische Ausgleichsflächen, die zusätzlich zur Sichtzonenentschädigung (nachstehend Erw. 8.6.6.) erhältlich zu machen wäre. Betreibt er dagegen einen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Aufwand, so ist er für diesen nicht zu entschädigen.