§ 140 Abs. 1 BauG sieht vor, dass der Träger des Rechts die formelle Enteignung verlangen kann, wenn der Eingriff zu einer so schweren Beschränkung führt, dass ihm nach den Umständen nicht zuzumuten ist, Träger des Rechts zu blieben. Der gleiche Anspruch steht laut § 140 Abs. 2 BauG sowohl dem Träger des Rechts als auch dem Gemeinwesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes des Rechts ausmacht. Mit anderen Worten soll auch der nach der materiellen Enteignung verbleibende Restwert abgegolten werden und das Eigentum am Grundstück auf das enteignende Gemeinwesen übertragen werden.