8.6. 8.6.1. Die Erschwerung der Bewirtschaftung einer Liegenschaft, von der durch die Enteignung ein Teil abgetrennt wurde, kann ebenfalls einen entschädigungspflichtigen zusätzlichen Nachteil darstellen (Baugesetzkommentar, §§ 143-145, N 54). 8.6.2. Ob sich aus der Sichtzone Bewirtschaftungsbeschränkungen und -er- schwernisse ergeben, ist im Folgenden zu prüfen. Wird dieselbe Fläche mehrfach eingeschränkt, ist eine Entschädigung für die Gesamtbeeinträchtigung des Ertragswerts zu bestimmen (keine Kumulation mehrerer Entschädigungen).