Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis die Anordnung einer Sichtzone weitergehend wie eine Teilenteignung durch eine zwangsweise begründete privatrechtliche Dienstbarkeit behandelt. Eine allfällige Entschädigung ist dann nach der Differenzwertmethode zu ermitteln, welche nach der Wertdifferenz des Grundstücks mit und ohne Belastung durch die Sichtzone fragt (vgl. AGVE 1997 S. 437; BGE 131 II 463 und 122 II 249 f.; Bundesgerichtsentscheid 1P.318/2001, 17. August 2001, Erw. 2a).