Zudem bestehe die Möglichkeit, die Böschung aufzufüllen. Dadurch könne das gesamte Strassenbord als zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche gewonnen werden. Es sei ein Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen, dass für diesen Fall die Entschädigung angepasst wird. 8.3. Der Gesuchsteller bestreitet die vom Gesuchgegner geltend gemachte Bewirtschaftungserschwernis. Für Sichtzonen im Landwirtschaftsgebiet sei praxisgemäss die Hälfte des Verkehrswerts zu entschädigen. Bei einem Verkehrswert von Fr. 10.00/m2 betrage die Entschädigung der ebenen Fläche, auf der sich die Sichtzone tatsächlich negativ auswirke, Fr. 5.00/m2. - 26 -