Weiter macht der Gesuchgegner einen zusätzlichen Minderwert auf einer Fläche von ca. 100 m2 geltend. Er könne aufgrund des Absatzes zur EE und aus Sicherheitsgründen nicht über die EE mit den Maschinen auf die Ackerfläche fahren. Daher müsse er permanent eine Schneise aus Gras bereithalten, um die Zufahrt zur Sichtzonenfläche zu gewährleisten. Diese Schneise von ca. 100 m2 sei mit demselben Entschädigungsansatz zu entschädigen wie das übrige Ackerland. Weiter werde auch der Wert der Parzelle J durch die Erschwerung der Bewirtschaftung auch im nicht von der Sichtzone betroffenen Teil vermindert. Die Fläche von 300 m2 sei mit Fr. 12.00/m2 zu entschädigen.