In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 passte der Gesuchgegner seine Entschädigungsforderung dahingehend an, dass höchstens von einem Kapitalisierungszinssatz von 2 % ausgegangen werden könne. Gleichzeitig müsse die Teuerung bei den Lohnkosten berücksichtigt werden, woraus sich eine Entschädigungsforderung von insgesamt Fr. 21'900.00 ergebe.