8.2. Vorliegend macht der Gesuchgegner unter diesem Titel geltend, dass er durch die Nutzungseinschränkungen infolge der Sichtzone auf der bisher ackerbaulich genutzten Fläche auf der Parzelle J einen Ertragsausfall erleide, da Maisanbau auf einer Fläche von 264 m2 nicht mehr möglich sei. Weiter führe die gesonderte Bewirtschaftung der Kleinfläche zu Mehraufwand. Bezüglich der Bewirtschaftung der angeschnittenen restlichen Ackerfläche ergebe sich dann ein Mehraufwand, wenn bei der Bewirtschaf- - 25 -