Ein ausnahmsweiser Vermarkungsverzicht stand und steht denn auch nicht zur Diskussion. Eine zusätzliche Entschädigung für die Grenzzeichen (bzw. deren Tragkörper) ist nicht zuzusprechen. 7.4.5. Bezüglich des Kontrollschachts auf Parzelle J hat der Gesuchsteller in Aussicht gestellt, diesen schnellstmöglich abzubrechen. Nach seinem Abbruch wird er die Bewirtschaftung der Parzelle nicht mehr beeinträchtigen. Auf den Punkt braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden. - 24 -