Auch ist grundsätzlich entlang von Wegen eine Grün- oder Streufläche von mindestens 0.5 m als Pufferstreifen anzulegen, worauf keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen (vgl. Art. 21 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 9 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13] vom 23. Oktober 2013). Die neu beim Gehweg platzierten Grenzzeichen bewirken daher kaum eine über die zu entschädigende Abtretung hinausgehende Bewirtschaftungserschwernis. Ein ausnahmsweiser Vermarkungsverzicht stand und steht denn auch nicht zur Diskussion.