Bei landwirtschaftlichem Land kann ausnahmsweise dann auf eine Vermarkung verzichtet werden, wenn dadurch die Bewirtschaftung behindert wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich Marksteine mitten in einem Feld befinden. Vorliegend handelt es sich um Vermarkungen entlang einer Kantonsstrasse an der Parzellengrenze, die schon vor dem Ausbau nicht bis unmittelbar an die Grenze bewirtschaftet werden konnte. Auch ist grundsätzlich entlang von Wegen eine Grün- oder Streufläche von mindestens 0.5 m als Pufferstreifen anzulegen, worauf keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen (vgl. Art.