Die Art der Grenzziehung hängt davon ab, ob sich der betroffene Bereich innerorts oder ausserorts befindet (vgl. Norm 410.103 der Abteilung Tiefbau, BVU, vom 31. Januar 2019). Die betroffenen Bereiche der Parzellen J und G grenzen an einen Innerortsstreckenabschnitt der Kantonsstrasse. Im Innerortsbereich sind je nach Randabschluss verschiedene Möglichkeiten vorgesehen (Norm 410.103 der Abteilung Tiefbau, BVU, vom 31. Januar 2019, Ziff. 2.2.1.). Vorliegend wurde die Setzung der Grenzpunkte direkt im Anschluss an den Bundstein in der Betonrückenstütze ausgeführt.