7.4.4. Bei Grenzziehungen muss ein Abstand von 0,6 m eingehalten werden, damit das Grundeigentum, insbesondere entlang von Strassen, ausgenutzt werden kann. Abgrenzungen und Grenzzeichen werden jedoch in der Regel auf die Grenze selbst gesetzt. Die dafür notwendigen Installationen sind von beiden angrenzenden Grundeigentümern grundsätzlich entschädigungslos zu dulden und zu schützen. Als Grenzzeichen fallen Marksteine oder Grenzbolzen (i.d.R. aus Messing) in Betracht. Die Art der Grenzziehung hängt davon ab, ob sich der betroffene Bereich innerorts oder ausserorts befindet (vgl. Norm 410.103 der Abteilung Tiefbau, BVU, vom 31. Januar 2019).