7.4.3. Die Anstösser von Strassen sind verpflichtet, das Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit, wozu auch Vermessungszeichen gehören, zu dulden (§ 110 Abs. 1 lit. d BauG). Ein allfälliger Schaden aus diesem Eingriff ist nach den Vorschriften der Enteignung zu ersetzen (§ 110 Abs. 4 BauG). Für die Platzierung der Grenzzeichen auf - 23 - den Parzellen des Gesuchgegners braucht es demnach keinen besonderen Enteignungstitel. Sie dürfen gestützt auf die spezielle Duldungspflicht für Strasseneinrichtungen ausgeführt werden.