7.3.3. Vorliegend sind keine messbaren Grenzwertüberschreitungen bei den zu erwartenden Lärmimmissionen nachgewiesen oder auch nur zu vermuten. Die Zusprechung einer Entschädigung kommt daher derzeit mangels eines nachgewiesenen Schadens, dem im Übrigen nach den umweltschutzrechtlichen Massstäben vorab tatsächlich zu begegnen wäre (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7. Oktober 1983, wonach Lärm in erster Linie an seiner Quelle zu bekämpfen ist [Peter Hänni, Planungs-, Bau- und Umweltrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 389]), nicht in Frage.