Der Gesuchgegner macht zwar geltend, es würden zusätzliche Immissionen durch die Verschiebung der Strasse zum Gebäude hin sowie durch das Abbremsen vor dem Fussgängerstreifen entstehen. Selbst wenn kein Mehrverkehr zu erwarten sei, sei wegen den erhöhten Immissionen von einer Mietwertreduktion von 3 % auszugehen. Inwiefern allein aus den offenbar selbst nach eigener Einschätzung nur geringfügig stärkeren Immissionen eine erschwerte Vermietbarkeit des Gebäudes resultieren soll, wird nicht dargelegt.