7.3.2. Seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 legte der Gesuchgegner einen Mietvertrag vom 8. März 2015 bei. Daraus geht die Vermietung des Gebäudes an der P zu einem Bruttomietzins von Fr. 2'500.00 pro Monat hervor. Dadurch ist lediglich dargelegt, dass ein Mietverhältnis besteht. Ob eine zukünftige Vermietbarkeit des Gebäudes erschwert wird und somit eine Wertverminderung entsteht, ist dadurch nicht aufgezeigt. Der Gesuchgegner macht zwar geltend, es würden zusätzliche Immissionen durch die Verschiebung der Strasse zum Gebäude hin sowie durch das Abbremsen vor dem Fussgängerstreifen entstehen.