7.2. Der Gesuchsteller bestreitet, dass mit dem Strassenbauprojekt entsprechende Immissionen verbunden seien. Zudem handle es sich um ein Grundstück ausserhalb der Bauzone. Die Gebäude lägen in der Lärm-Emp- findlichkeitsstufe III, wobei die gemessenen Grenzwerte sowohl am Tag wie auch in der Nacht unterschritten würden. Weiter könne eine mögliche Entschädigung nicht im Voraus berechnet werden. Eine entsprechende Forderung könne daher nur als nachträgliche Forderung nach § 155 BauG eingereicht werden. - 21 -