In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 präzisiert der Gesuchgegner seine Forderung dahingehend, dass neben dem Wohnhaus an der L (Gebäude Nr. M) auch das Einfamilienhaus an der P (Gebäude Nr. K) eine Werteinbusse erleide und in die geforderte Entschädigung von Fr. 12'000.00 einzuschliessen sei. Auch das Gebäude Nr. K sei von Lärmimmissionen betroffen, da der Lärm durch die neu erstellte Steinmauer auf der Nordseite stärker zurückgeworfen werde, als dies bei der vorher bestehenden Böschung mit Wiesen und Sträuchern der Fall gewesen sei.