6.5.6. Für Q. erscheint dem Gericht, und namentlich dessen Fachrichtern, der vom Gesuchgegner angeführte (Erw. 6.1.) absolute Landwert von Fr. 600.00/m2 als angemessen. Der von der Sektion Landerwerb zugrundegelegte Ansatz von Fr. 500.00/m2 ist im Quervergleich zu den geprüften Stichproben aus der Gegend etwas zu tief, während die vereinzelt über das vom Gericht festgelegte Niveau hinausgehenden Preise offenbar auf einen besonders attraktiven Wohnwert beruhen und daher über dem Durchschnitt liegen.