6.3 mit Hinweisen). Aber selbst eine Reduktion von 75 % wirkt nicht konfiskatorisch, wenn die Abtretungsfläche keinen Einfluss auf die Ausnützung des Grundstücks o- der auf dessen Überbaubarkeit und auch keine gestalterische Bedeutung bzw. Erholungsfunktion hat (BGE 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 2.2 und 4.4). Dem hat sich das SKE in einem Grundsatzentscheid (AGVE 2016 S. 381 ff.) angeschlossen. Der Ermessenrahmen wurde mittlerweile auch vom Verwaltungsgericht bestätigt (VGE WBE.2019.148 vom 12. März 2020, S. 21 - 23).